AGB LIVEWIRE-SOLUTION
SERVICE- & REPARATURBEDINGUNGEN
§1 GELTUNGSBEREICH
Diese Servicce- & Reparaturbedingungen (nachfolgend: „Die AGB“) gilt für die Erbringung von Service- & Reparaturleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
(1) Diese AGB gilt ausschließlich; entgegenstehende oder von dieser AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir/ich nicht an, es sei denn, wir/ich haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gilt auch dann, wenn wir/ich in Kenntnis entgegenstehender oder von dieser AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Reparaturleistungen vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese AGB gilt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§2 AUFTRAGSERTEILUNG / KOSTENVORANSCHLAG / GARANTIEREPARATUREN
Reparaturen werden erst nach Abschluss eines Reparaturvertrags durchgeführt, der nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen zustande kommt. Mündliche Abreden sind unwirksam.
(1) Für das eingesandte Gerät erteilen wir/ich schriftlich oder in Textform eine Auftragsbestätigung. Mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber gilt der Reparaturauftrag unter Einbeziehung der Reparaturbedingung von mir/uns als zustande gekommen.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers werden wir/ich bei nicht- oder nur teil-demontierten Geräten einen für den Auftraggeber kostenpflichtigen und für uns unverbindlichen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten in schriftlicher Form erstellen und dem Auftraggeber übermitteln. Das für die Erstellung eines Kostenvoranschlags bei uns anfallende Entgelt werden wir dem Auftraggeber in einer separaten Mitteilung vorab bekannt geben.
(3) Garantiereparaturen werden nicht gemacht. Hierzu bitte den jeweiligen Händler bzw. Firma zur Abwicklung kontaktieren. In diesem Fall gelten die Garantiebedingungen des Herstellers.
§3 REPARATUR
(1) Entscheidet sich der Auftraggeber nach Vorlage eines Kostenvoranschlags, dass ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt werden soll, muss er festlegen, ob die Ware verschrottet oder unbearbeitet an ihn zurückgegeben oder zurückgeschickt werden soll. Entscheidet er sich für die Verschrottung, wird ihm eine Verwaltungsgebühr in der in der Auftragsbestätigung /im Kostenvoranschlag angegebenen Höhe in Rechnung gestellt.Soll die Ware an den Auftraggeber zurückgegeben oder zurückgeschickt werden, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt werden,wenn es wirtschaftlich und technisch nicht vertretbar ist; zur Erstellung eines Kostenvoranschlages sind Eingriffe in das Gerät notwendig.Im Falle des Zurückschickens der Ware sind wir berechtigt, die Verpackungs- und die Versandkosten des Lieferanten für den Rücktransport dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(2) Ist ein Kostenvoranschlag erstellt und ein Reparaturvertrag abgeschlossen worden, werden wir bei Überschreitung der im Kostenvoranschlag angesetzten Reparaturkosten um mehr als 20 % die Reparaturarbeiten sofort unterbrechen und den Auftraggeber unverzüglich hierüber und über die voraussichtlich weiter anfallenden Kosten informieren. Der Auftraggeber kann dann den Reparaturvertrag schriftlich oder in Textform kündigen. Wir/ich haben in diesem Fall Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend der bereits geleisteten Arbeit. Wenn der Auftraggeber den Reparaturvertrag nicht kündigt, sondern sich stattdessen für die Fortsetzung der Reparatur entscheidet, werden wir/ich die Reparatur erst nach Erteilung eines neuen schriftlichen Auftrages weiter durchführen.
(3) Stellt sich im Rahmen der Reparaturarbeiten die Undurchführbarkeit der Reparatur heraus, werden wir/ich die Reparaturarbeiten ebenfalls sofort unterbrechen und den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die bisher bei uns angefallenen Kosten, insbesondere die Kosten für die vergebliche Fehlersuche,zu tragen, es sei denn, die Undurchführbarkeit der Reparatur fällt in unseren/meinen Verantwortungs- und Risikobereich.
§4 LEISTUNGSZEIT
Sind von uns/mir Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
§ 5 ABNAHME / VERSAND
(1) Nach Durchführung der Reparatur werden wir/ich den Auftraggeber zur Abholung des Reparaturgegenstandes schriftlich oder in Textform auffordern, soweit nichts anderes vereinbart wurde und kein Fall von Absatz (2) vorliegt. Die Abnahme des Reparaturgegenstands erfolgt in diesem Fall durch den Auftraggeber durch unverzügliche Abholung des Reparaturgegenstandes bei uns/mir.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers, das schriftlich oder in Textform zu erfolgen hat, wird der Reparaturgegenstand auf dessen Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt, der vom Auftraggeber vorgegeben wird. Die Verpackung und der Versand werden in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers werden wir/ich den Reparaturgegenstand, soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, gegen Transportschäden und Verlust auf Kosten des Auftraggebers versichern. Eventuelle Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich dem Versandunternehmen zu melden.
§6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung innerhalb von vierzehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(2) Sollte der Auftraggeber die Übersendung des Auftragsgegenstandes gemäß § 5 Abs. (2) verlangen, so ist die Zahlung per Nachnahme zu erbringen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns/mir schriftlich anerkannt oder mit unserer Hauptforderung verknüpft sind. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§7 PFANDRECHT / ANNAHMEVERZUG
(1) Das Werkunternehmerpfandrecht aus § 647 BGB erstreckt sich auch auf Forderungen aus früheren, durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen, die am pfandbehafteten Gegenstand vorgenommen wurden. Es gilt weiterhin für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
(2) Holt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er die Abholaufforderung erhalten hat, bei uns/mir ab, oder wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, sind wir/ich berechtigt, pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % zu berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns/mir kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns/mir ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(3) Holt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand nicht spätestens sechs Monate, nachdem er die Abholaufforderung erhalten hat, bei uns/mir ab, oder wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als sechs Monate nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, entfällt für uns/mir die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. In diesem Fall haften wir/ich nicht mehr für eine leicht fahrlässige Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Dem Auftraggeber ist einen Monat vor Ablauf dieser Frist eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir/ich sind berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen und sonstigen Kosten zum Verkehrswert zu veräußern; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.
§8 HAFTUNG FÜR MÄNGEL
(1) Für etwaige Mängel leisten wir/ich Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden , die nach der Übergabe an den Auftraggeber bzw. an den Frachtführer infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(3) Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(4) Die vorgenannten Mängelansprüche für kostenpflichtig ausgeführte Reparaturen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 9.(5)Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns/mir nicht. Im Fall einer Garantiereparatur (§ 2 Abs. 4) verlängert sich die vom Hersteller eingeräumte Garantiezeit für den Auftraggeber nicht.
§9 HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
(1) Unsere/meine Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir/ich für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer/meiner Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns/mir gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, sonstiger Repräsentanten und Erfüllungsgehilfen.
§10 VERJÄHRUNG EIGENER ANSPRÜCHE
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§11 EIGENTUMSVORBEHALT
Soweit von uns/mir eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Reparaturgegenstandes geworden sind, sichern wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung unseres/meines Werklohns vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehen - den Zubehör - und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.Der Auftraggeber hat uns/mir unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, soweit Zugriffe auf die uns/mir gehörende Ware erfolgen.
§12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren/meinen Geschäftssitz zuständige Gericht.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien erklären sich in diesem Fall bereits jetzt damit einverstanden, dass die ungültige Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.
Stand 11/2022